Refinanzieren Sie Ihre Ausbildungskosten in der Pflege

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Refinanzierung

Warum Sie den Stichtag 15.06. als ausbildende Pflegeeinrichtung auf keinen Fall verpassen sollten

Die solide und gerechte Finanzierung der Pflegeausbildung ist für alle Ausbildungsverhältnisse ab dem 01. Januar verpflichtend geregelt. Sie erfolgt über den sogenannten Ausgleichsfonds, der auf Bundeslandebene verwaltet wird. Als ausbildende Pflegeeinrichtung sind Sie beim Thema Finanzierung der Pflegeausbildung zweifach beteiligt:

  • Auf der Geberseite, indem Sie sich an der Finanzierung über ein Umlageverfahren einbringen und
  • Auf der Nehmerseite, indem Sie die Ausbildungsvergütung abzüglich eines Wertschöpfungsanteils und die ausbildungsbezogenen Kosten einschließlich der Praxisanleitung finanziert bekommen.

Sie ahnen es schon, das Geld fließt nicht einfach auf Ihr Konto, sondern Sie müssen einiges dafür tun. Und wie meistens gibt es auch dafür einen Stichtag, bis zu dem Sie Ihren Meldepflichten nach-kommen müssen.

Dieser Stichtag ist der 15. Juni und warum Sie diesen auf keinen Fall verpassen sollten, das lesen Sie in diesem Beitrag zur Ausbildungsfinanzierung.

Durch die Corona-Krise ergibt sich möglicherweise dieses Jahr eine Verschiebung der Frist. Bitte prüfen Sie dies auf Ihrem jeweiligen Landesportal der zuständigen Stelle für den Ausgleichsfonds.

Wir haben Ihnen eine Übersicht der Webseiten der der zuständigen Stellen der Bundesländer zusammengestellt, die jeweils mit einem Link zur Webseite versehen sind:

Übersicht Ausbildungsfonds nach Bundesländern

Bundesland Zuständige Stelle (mit hinterlegtem link)
Baden-Württemberg Ausbildungsfonds Baden-Württemberg
Bayern Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH (PAF)
Berlin Pflegeausbildungsfonds
Brandenburg Pflegefonds
Bremen Pflegeausbildungsfonds
Hamburg Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH
Hessen Regierungspräsidium Gießen
Mecklenburg-Vorpommern Pflegeausbildungsfonds M-V
Niedersachsen Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH (PABF)
Nordrhein-Westfalen Ausgleichsfonds Pflegeberufe
Rheinland-Pfalz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Saarland GFP Saar
Sachsen Sächsischer Ausbildungsfonds
Sachsen-Anhalt Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein Ausbildungsfonds der Pflegberufe SH GmbH
Thüringen Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GFAW)

Eigene Recherche (Stand Februar 2022)

Übersicht Ausbildungsfonds nach Bundesländern

  stationäre Einrichtung ambulante Einrichtung
Bundesland 2022 2023 2022 2023
Baden-Württemberg 9.164,12 9.408,57 9.290,80 9.538,63
Bayern 8.930,00 8.930,00 9.050,00 9.050,00
Berlin in Abhängigkeit vom AG Brutto für Praxisanleitungen zwischen 7.946,00 und 9.998,00
Brandenburg 8.400,00 8.400,00 8.400,00 8.400,00
Bremen 8.369,52 noch offen 8.369,52 noch offen
Hamburg 8.308,00 8.308,00 8.308,00 8.308,00
Hessen 8.609,40 8.824,68 8.609,40 8.824,68
Mecklenburg-Vorpommern 8.200,00 8.400,00 8.200,00 8.400,00
Niedersachsen 8.405,00[1] 8.531,08[2] 8.610,00[1] 8.739,15[2]
Nordrhein-Westfalen 8.432,00 8.432,00 8.637,00 8.637,00
Rheinland-Pfalz 8.546,30 8.717,23 8.546,30 8.717,23
Saarland 8.495,55 8.665,46 8.495,55 8.665,46
Sachsen 7.854,00[3] 8.017,00[3] 7.854,00[3] 8.017,00[3]
Sachsen-Anhalt 7.650,00[4] 7.850,00[4] 7.650,00[4] 7.850,00[4]
Schleswig-Holstein 8.200,00 8.400,00 8.200,00 8.400,00
Thüringen 8.200,00 8.400,00 8.200,00 8.400,00

alle Angaben ohne Gewähr /eigene Recherche (Stand Februar 2022)
[1] bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 56.000 € in 2022 beträgt das Pauschalbudget für stationäre Pflegeeinrichtungen 9.040, 75 € und bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 57.000 € in 2023 9.248,69 €
[2] bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 56.000 € in 2022 beträgt das Pauschalbudget für ambulante Pflegeeinrichtungen 9.084, 95 € und bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 57.000 € in 2023 9.293,90 €
[3] bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mind. 51.000 € in 2022 beträgt das Pauschalbudget 8.415 € und bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen mind. 52.000 € in 2023 8.590 €
[4] bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 50.750 € in 2022 beträgt das Pauschalbudget 8.200 € und bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 51.500 € in 2023 8.400 €

Stellen Sie die Finanzierung Ihrer Pflegeausbildung sicher!

Wir wollen Sie mitnehmen auf den Weg der Finanzierung Ihrer praktischen Ausbildung. Und da ist der 15.6. sondern jedes Jahr das wichtigste Datum, das Sie nicht verpassen sollten.

Die Grundlage für die solide Finanzierung der praktischen und schulischen Pflegeausbildung wurde im Pflegeberufegesetz - PflBG im Abschnitt 3 (§§ 26 bis 36) und in der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV gelegt.

Nun aber erst einmal zu den Grundsätzen der Finanzierung der Pflegeausbildung laut Pflegeberufegesetz. Was steht da drin?

  • Um die Ziele einer qualitätsgeleiteten und wohnortnahen Ausbildung zu gewährleisten, die den Fachkräftebedarf sichert und auch wettbewerbsfähig von kleinen und mittleren Einrichtungen wirtschaftlich durchgeführt werden kann, wird auf Ebene der Bundesländer ein Ausgleichsfonds gebildet.
  • Der Ausgleichsfonds wird solidarisch finanziert. Es zahlen stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, das jeweilige Bundesland und die Pflegeversicherungen ein.
  • Zur Verwaltung wird in jedem Bundesland eine zuständige Stelle bestimmt. Eine Liste mit Links zu deren Online-Portalen finden Sie oben in der Übersicht.

Welche Kosten der Ausbildung werden aus diesem Topf refinanziert?

Refinanziert werden für die Träger der praktischen Ausbildung folgende Kosten:

  • Die Ausbildungsvergütung und
  • die Kosten der praktischen Ausbildung, einschließlich der Praxisanleitung.

Es ist zu beachten, dass die Ausbildungsvergütung angemessen sein muss und dass nur die Kosten der praktischen Ausbildung refinanziert werden, die in Anlage 1 der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV aufgeführt werden. Dazu zählen:

  • Kosten für die praktische Ausbildung (Anleitung, Organisation, Arbeitsausfallkosten für Weiterbildung der Praxisanleitung, Weiterbildungskosten, Fahrtkosten)
  • Sachaufwand (z. B. Lehr- und Arbeitsmittel, Lernmittel, Reisekosten, Bürobedarf, Porto etc., Kosten für Anwendungssoftware, etc.)
  • Gemeinkosten (z. B. Betriebskosten für Gebäude, die für die praktische Ausbildung genutzt werden, Steuern, Abgaben, Versicherungen, Mietnebenkosten für Ausbildungsräume)

Was erhalten die Träger der praktischen Ausbildung?

Auf der Grundlage der Ausbildungsverhältnisse, die an die zuständige Stelle des Bundeslandes gemeldet werden müssen, wird das Ausbildungsbudget für den zukünftigen Finanzierungszeitraum ermittelt.

Es setzt sich aus den voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und den Kosten der praktischen Ausbildung je auszubildender Person zusammen. Das Budget umfasst auch die Ausbildungskosten, die bei den Kooperationspartnern des Trägers der praktischen Ausbildung entstehen. Eine Verteilung dieser Mittel ist also unbedingt in den Kooperationsverträgen zu vereinbaren.

Das Ausbildungsbudget kann als Pauschalbudget (geregelt in § 30 Pflegeberufegesetz) oder Individualbudget (geregelt in § 31 Pflegeberufegesetz) vereinbart werden.

  • Pauschalbudget: Die Verhandlungspartner auf Landesebene (Behörden, Trägerverbände, Krankenhausgesellschaft, Kranken- und Pflegekassen) legen in einer Vereinbarung Pauschalen zu den Kosten fest. Diese Pauschalen sind alle 2 Jahre anzupassen und werden durch die zuständigen Stellen auf Landesebene veröffentlicht. Die Ausbildungsvergütung ist nicht pauschalierbar.
  • Individualbudget: Träger der praktischen Ausbildung oder Pflegeschule, Behörden und Kranken- und Pflegekassen verhandeln die Ausbildungsbudgets. Das Verhandlungsergebnis wird der zuständigen Stelle auf Landesebene mitgeteilt.

Was müssen die Träger der praktischen Ausbildung angeben?

  1. Sie teilen der zuständigen Stelle ihres Bundeslandes die voraussichtliche Zahl der Ausbildungsverhältnisse sowie die dadurch entstehenden Mehrkosten der Ausbildungsvergütung (bemessen an der Höhe der Ausbildungsvergütung) und das sich daraus ergebende Gesamtbudget mit. Die angenommenen Auszubildendenzahlen werden näher begründet (z. B. durch den gebildeten Durchschnitt der Azubizahlen der letzten Jahre). Achtung: Unangemessene Ausbildungsvergütungen und unplausible Angaben zu den Azubizahlen werden zurückgewiesen. Alle erforderlichen Angaben werden in der Anlage 2 der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV aufgeführt
    Werden die für die Mitteilung vorgegebenen Fristen versäumt oder unvollständige Angaben gemacht oder Angaben zurückgewiesen (und nicht mehr innerhalb der Fristen korrigiert), dann nimmt die zuständige Stelle eine Schätzung vor.
  2. Ggf. notwendige Differenzierung bei Pauschalbudgets (vgl. § 4 Abs. 2 PlfAFinV) bzw. Höhe des vereinbarten Individualbudgets.
  3. Zwei Monate vor der ersten Ausgleichszuweisung müssen die Angaben zu den Ausbildungsverhältnissen aktualisiert werden. Danach sind alle eingetretenen Änderungen zur Anzahl der Ausbildungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

Welche Mitteilungspflichten bestehen zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen?

Auch zur gerechten Aufteilung der in den Ausgleichsfonds einzuzahlenden Mittel müssen von den Pflegeeinrichtungen Angaben gemacht werden (vgl. § 11 PlfAFinV):

  1. Mitteilung der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. Ambulante Einrichtungen teilen zusätzlich mit, welcher Anteil der Vollzeitäquivalente auf Pflegeleistungen nach SGB XI entfällt.
  2. Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen auch die nach den geltenden Vergütungsvereinbarungen zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalent angeben.
  3. Ambulante Einrichtungen müssen zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres nach SGB XI abgerechneten Punkte oder Zeitwerte (nach geltendem Abrechnungssystem des Bundeslandes) angeben.

Bis wann sind die geforderten Angaben zu leisten?

Alle Mitteilungspflichten

  • zur Festsetzung von Ausbildungsbudgets und
  • zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen

sind bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zu erfüllen.

Festsetzung der Ausbildungsbudgets und Höhe der Ausgleichszuwendung durch die zuständigen Stellen auf Landesebene

Die zuständige Stelle setzt für jeden Träger der Ausbildung das jeweilige Ausbildungsbudget anteilig je auszubildender Person pro Monat fest. Die Höhe ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Auszubildenden des Trägers mit dem Anteil des monatlichen Ausbildungsbudgets.

Budget pro Azubi x Anzahl der Azubis = Höhe der monatlichen Ausgleichszuwendung

Mitgeteilte Änderungen (z. B. durch Nichtbestehen der Probezeit oder Kündigung) werden im monatlichen Zahlverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt berücksichtigt.

Die Ausgleichszuweisungen werden zum letzten Tag eines jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung gezahlt.

Abrechnung der Ausgleichszuweisungen

Bis zum 30. Juni des Folgejahres des Finanzierungszeitraums legen die Träger der praktischen Ausbildung den zuständigen Stellen die Abrechnung über

  • die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen und
  • die im Ausbildungsbudget vereinbarten Ausbildungskosten

vor. Für pauschal gezahlte Anteile wird ein Nachweis der Grundvoraussetzungen (z. B. Anzahl der Ausbildungsverträge im Abrechnungszeitraum) gefordert.

Auf Anforderung sind der zuständigen Stelle Nachweise für alle Angaben, die zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Berechnung der Ausgleichszuweisung gemacht wurden, vorzulegen. Das betrifft insbesondere die Ausbildungsverträge.

Sind im Abrechnungszeitraum Mehrausgaben aufgrund gestiegener Ausbildungszahlen angefallen, werden diese bei der auf die Abrechnung folgenden Festlegung oder Vereinbarung des Ausbildungsbudgets berücksichtigt. Überzahlungen aufgrund gesunkener Ausbildungsverhältnisse sind unverzüglich an die zuständige Stelle des Landes zurückzuzahlen.

Leisten Sie Ihren Beitrag zur soliden und fairen Ermittlung der Finanzierungsbasis und gleichzeitig zur Ihrer trägerspezifischen Sicherung der ausbildungsbezogenen Kosten, indem Sie bis zum 15. Juni alle erforderlichen Angaben in Ihrem jeweiligen Landesportal des Ausgleichsfonds vornehmen!

Ihre Tina Knoch

Alle obenstehenden Ausführungen wurden auf Grundlage des
Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-
Ausbildungsfinanzierungsverordnung gemacht und stellen
keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Wir weisen ausdrücklich
darauf hin, dass die ausbildenden Einrichtungen sich unbedingt
selbst mit den gesetzlichen Grundlagen und den Verfahrenswegen
in ihrem jeweiligen Bundesland vertraut machen müssen.

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