Die solide und gerechte Finanzierung der Pflegeausbildung ist für alle Ausbildungsverhältnisse ab dem 01. Januar verpflichtend geregelt. Sie erfolgt über den sogenannten Ausgleichsfonds, der auf Bundeslandebene verwaltet wird. Als ausbildende Pflegeeinrichtung sind Sie beim Thema Finanzierung der Pflegeausbildung zweifach beteiligt:
Sie ahnen es schon, das Geld fließt nicht einfach auf Ihr Konto, sondern Sie müssen einiges dafür tun. Und wie meistens gibt es auch dafür einen Stichtag, bis zu dem Sie Ihren Meldepflichten nach-kommen müssen.
Dieser Stichtag ist der 15. Juni und warum Sie diesen auf keinen Fall verpassen sollten, das lesen Sie in diesem Beitrag zur Ausbildungsfinanzierung.
Durch die Corona-Krise ergibt sich möglicherweise dieses Jahr eine Verschiebung der Frist. Bitte prüfen Sie dies auf Ihrem jeweiligen Landesportal der zuständigen Stelle für den Ausgleichsfonds.
Wir haben Ihnen eine Übersicht der Webseiten der der zuständigen Stellen der Bundesländer zusammengestellt, die jeweils mit einem Link zur Webseite versehen sind:
Bundesland | Zuständige Stelle (mit hinterlegtem link) |
---|---|
Baden-Württemberg | Ausbildungsfonds Baden-Württemberg |
Bayern | Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH (PAF) |
Berlin | Pflegeausbildungsfonds |
Brandenburg | Pflegefonds |
Bremen | Pflegeausbildungsfonds |
Hamburg | Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH |
Hessen | Regierungspräsidium Gießen |
Mecklenburg-Vorpommern | Pflegeausbildungsfonds M-V |
Niedersachsen | Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH (PABF) |
Nordrhein-Westfalen | Ausgleichsfonds Pflegeberufe |
Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung |
Saarland | GFP Saar |
Sachsen | Sächsischer Ausbildungsfonds |
Sachsen-Anhalt | Investitionsbank Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | Ausbildungsfonds der Pflegberufe SH GmbH |
Thüringen | Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GFAW) |
Eigene Recherche (Stand Februar 2022)
stationäre Einrichtung | ambulante Einrichtung | |||
Bundesland | 2022 | 2023 | 2022 | 2023 |
Baden-Württemberg | 9.164,12 | 9.408,57 | 9.290,80 | 9.538,63 |
Bayern | 8.930,00 | 8.930,00 | 9.050,00 | 9.050,00 |
Berlin | in Abhängigkeit vom AG Brutto für Praxisanleitungen zwischen 7.946,00 und 9.998,00 | |||
Brandenburg | 8.400,00 | 8.400,00 | 8.400,00 | 8.400,00 |
Bremen | 8.369,52 | noch offen | 8.369,52 | noch offen |
Hamburg | 8.308,00 | 8.308,00 | 8.308,00 | 8.308,00 |
Hessen | 8.609,40 | 8.824,68 | 8.609,40 | 8.824,68 |
Mecklenburg-Vorpommern | 8.200,00 | 8.400,00 | 8.200,00 | 8.400,00 |
Niedersachsen | 8.405,00[1] | 8.531,08[2] | 8.610,00[1] | 8.739,15[2] |
Nordrhein-Westfalen | 8.432,00 | 8.432,00 | 8.637,00 | 8.637,00 |
Rheinland-Pfalz | 8.546,30 | 8.717,23 | 8.546,30 | 8.717,23 |
Saarland | 8.495,55 | 8.665,46 | 8.495,55 | 8.665,46 |
Sachsen | 7.854,00[3] | 8.017,00[3] | 7.854,00[3] | 8.017,00[3] |
Sachsen-Anhalt | 7.650,00[4] | 7.850,00[4] | 7.650,00[4] | 7.850,00[4] |
Schleswig-Holstein | 8.200,00 | 8.400,00 | 8.200,00 | 8.400,00 |
Thüringen | 8.200,00 | 8.400,00 | 8.200,00 | 8.400,00 |
alle Angaben ohne Gewähr /eigene Recherche (Stand Februar 2022)
[1] bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 56.000 € in 2022 beträgt das Pauschalbudget für stationäre Pflegeeinrichtungen 9.040, 75 € und bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 57.000 € in 2023 9.248,69 €
[2] bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 56.000 € in 2022 beträgt das Pauschalbudget für ambulante Pflegeeinrichtungen 9.084, 95 € und bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 57.000 € in 2023 9.293,90 €
[3] bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mind. 51.000 € in 2022 beträgt das Pauschalbudget 8.415 € und bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen mind. 52.000 € in 2023 8.590 €
[4] bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 50.750 € in 2022 beträgt das Pauschalbudget 8.200 € und bei einem AG Brutto für Praxisanleitungen von mehr als 51.500 € in 2023 8.400 €
Wir wollen Sie mitnehmen auf den Weg der Finanzierung Ihrer praktischen Ausbildung. Und da ist der 15.6. sondern jedes Jahr das wichtigste Datum, das Sie nicht verpassen sollten.
Die Grundlage für die solide Finanzierung der praktischen und schulischen Pflegeausbildung wurde im Pflegeberufegesetz - PflBG im Abschnitt 3 (§§ 26 bis 36) und in der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV gelegt.
Nun aber erst einmal zu den Grundsätzen der Finanzierung der Pflegeausbildung laut Pflegeberufegesetz. Was steht da drin?
Refinanziert werden für die Träger der praktischen Ausbildung folgende Kosten:
Es ist zu beachten, dass die Ausbildungsvergütung angemessen sein muss und dass nur die Kosten der praktischen Ausbildung refinanziert werden, die in Anlage 1 der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV aufgeführt werden. Dazu zählen:
Auf der Grundlage der Ausbildungsverhältnisse, die an die zuständige Stelle des Bundeslandes gemeldet werden müssen, wird das Ausbildungsbudget für den zukünftigen Finanzierungszeitraum ermittelt.
Es setzt sich aus den voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und den Kosten der praktischen Ausbildung je auszubildender Person zusammen. Das Budget umfasst auch die Ausbildungskosten, die bei den Kooperationspartnern des Trägers der praktischen Ausbildung entstehen. Eine Verteilung dieser Mittel ist also unbedingt in den Kooperationsverträgen zu vereinbaren.
Das Ausbildungsbudget kann als Pauschalbudget (geregelt in § 30 Pflegeberufegesetz) oder Individualbudget (geregelt in § 31 Pflegeberufegesetz) vereinbart werden.
Auch zur gerechten Aufteilung der in den Ausgleichsfonds einzuzahlenden Mittel müssen von den Pflegeeinrichtungen Angaben gemacht werden (vgl. § 11 PlfAFinV):
Alle Mitteilungspflichten
sind bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zu erfüllen.
Die zuständige Stelle setzt für jeden Träger der Ausbildung das jeweilige Ausbildungsbudget anteilig je auszubildender Person pro Monat fest. Die Höhe ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Auszubildenden des Trägers mit dem Anteil des monatlichen Ausbildungsbudgets.
Budget pro Azubi x Anzahl der Azubis = Höhe der monatlichen Ausgleichszuwendung
Mitgeteilte Änderungen (z. B. durch Nichtbestehen der Probezeit oder Kündigung) werden im monatlichen Zahlverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt berücksichtigt.
Die Ausgleichszuweisungen werden zum letzten Tag eines jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung gezahlt.
Bis zum 30. Juni des Folgejahres des Finanzierungszeitraums legen die Träger der praktischen Ausbildung den zuständigen Stellen die Abrechnung über
vor. Für pauschal gezahlte Anteile wird ein Nachweis der Grundvoraussetzungen (z. B. Anzahl der Ausbildungsverträge im Abrechnungszeitraum) gefordert.
Auf Anforderung sind der zuständigen Stelle Nachweise für alle Angaben, die zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Berechnung der Ausgleichszuweisung gemacht wurden, vorzulegen. Das betrifft insbesondere die Ausbildungsverträge.
Sind im Abrechnungszeitraum Mehrausgaben aufgrund gestiegener Ausbildungszahlen angefallen, werden diese bei der auf die Abrechnung folgenden Festlegung oder Vereinbarung des Ausbildungsbudgets berücksichtigt. Überzahlungen aufgrund gesunkener Ausbildungsverhältnisse sind unverzüglich an die zuständige Stelle des Landes zurückzuzahlen.
Ihre Tina Knoch
Alle obenstehenden Ausführungen wurden auf Grundlage des
Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-
Ausbildungsfinanzierungsverordnung gemacht und stellen
keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Wir weisen ausdrücklich
darauf hin, dass die ausbildenden Einrichtungen sich unbedingt
selbst mit den gesetzlichen Grundlagen und den Verfahrenswegen
in ihrem jeweiligen Bundesland vertraut machen müssen.